Der Schwerpunkt unserer Tätigkeit im internationalen Recht liegt auf grenzüberschreitenden Sachverhalten, die in der Türkei bearbeitet werden müssen oder dort rechtliche Wirkungen entfalten. Eine ausländische Partei, eine im Ausland ergangene Entscheidung, ein ausländisches Dokument oder in der Türkei belegenes Vermögen können jeweils eigenständige Fragen zu Zuständigkeit, anwendbarem Recht und Vollstreckbarkeit aufwerfen.

Ausgangspunkt ist der konkrete Türkei-Bezug

Zu Beginn wird geprüft, wo die Parteien ihren Wohn- oder Geschäftssitz haben, wo der maßgebliche Vorgang stattgefunden hat, wo sich Vermögenswerte befinden, ob eine Rechtswahl oder Gerichtsstandsvereinbarung besteht und welches Ergebnis in der Türkei erreicht werden soll. Ein Auslandsbezug allein beantwortet weder die Zuständigkeitsfrage noch die Frage des anwendbaren Rechts.

Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen

Eine im Ausland ergangene gerichtliche Entscheidung kann ein Anerkennungs- oder Vollstreckungsverfahren benötigen, bevor sie in der Türkei rechtliche Wirkungen entfaltet oder vollstreckt werden kann. Dabei werden insbesondere Rechtskraft, ordnungsgemäße Zustellung, Inhalt der Entscheidung und der in der Türkei angestrebte Rechtsfolgen geprüft.

Grenzüberschreitende Familien- und Erbsachen

Bei Scheidung, elterlicher Sorge oder Erbfällen können mehrere Staaten betroffen sein, etwa wenn Beteiligte im Ausland leben, eine ausländische Entscheidung vorliegt oder sich Vermögen in der Türkei befindet. Zu prüfen sind dann unter anderem die Verwendung ausländischer Personenstandsurkunden, die Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen sowie Maßnahmen hinsichtlich türkischer Vermögenswerte.

Ausländische Privatpersonen und Unternehmen: Verträge und Forderungen in der Türkei

Bei Verträgen, Forderungen, Schuldnern oder Vermögenswerten in der Türkei sind Vertragsklauseln, Zuständigkeit, anwendbares Recht, Zustellung und Vollstreckungsmöglichkeiten im Zusammenhang zu prüfen. Im unternehmerischen Bereich können Rechtswahl- und Streitbeilegungsklauseln für das weitere Vorgehen maßgeblich sein.

Staatsangehörigkeits- und aufenthaltsbezogene Verfahren

Wir unterstützen bei den türkischrechtlichen Fragen von Staatsangehörigkeits- und aufenthaltsbezogenen Verfahren, insbesondere bei der rechtlichen Grundlage des Antrags, den erforderlichen Unterlagen und gegebenenfalls anschließenden Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren. Welcher Weg einschlägig ist, hängt vom konkreten Sachverhalt ab.

Rechtsangelegenheiten in der Türkei aus dem Ausland führen

Wer im Ausland lebt, muss für ein Gerichts-, Vollstreckungs-, Erb-, Immobilien- oder sonstiges Verfahren nicht zwingend für jeden einzelnen Schritt in die Türkei reisen. Je nach Vorgang können Vollmacht und weitere Unterlagen im Ausland erstellt werden; Form, Inhalt und etwaige Beglaubigungsanforderungen sollten vorab geprüft werden.

Ausländische Urkunden, Apostille und Übersetzung

Ausländische Gerichtsentscheidungen, Personenstandsurkunden, Unternehmensunterlagen und Vollmachten können je nach Herkunftsstaat und Verwendungszweck eine Apostille, konsularische Beglaubigung, beglaubigte Übersetzung oder notarielle Bearbeitung erfordern. Welche Form notwendig ist, wird für das jeweilige Dokument gesondert bestimmt.

Bezüge zu Europa und zum Vereinigten Königreich

Grenzüberschreitende Sachverhalte können etwa Unterlagen, Beteiligte oder Verfahren in Deutschland, Belgien, den Niederlanden, Österreich, Frankreich oder dem Vereinigten Königreich betreffen. Wir bearbeiten den türkischrechtlichen Teil des Sachverhalts in der Türkei. Soweit eine Frage vom Recht eines anderen Staates abhängt, kann eine gesonderte Beratung durch dort zugelassene Rechtsanwälte erforderlich sein.

Unterlagen für eine erste Prüfung

Hilfreich sind insbesondere ausländische Entscheidungen einschließlich Nachweis der Rechtskraft, Identitäts- und Personenstandsdokumente, Verträge, Unternehmensunterlagen, Vollmachten, Apostillen und Übersetzungen, bisherige Korrespondenz sowie Unterlagen zu dem in der Türkei beabsichtigten rechtlichen Schritt.